I.
Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Im Jahr 1998 erwarben die Kläger eine Doppelhaushälfte, die sie selbst bewohnen. Mit den Klägern wohnen ihre beiden Kinder-Tochter J. (geboren 2.6.1985) und Sohn T. (geboren 10.4.1980) - in der Doppelhaushälfte. Am 15.1.2001 schlossen die Kläger einen Mietvertrag mit ihrem Sohn J. über die Benutzung von zwei Zimmern des Hauses im Obergeschoss ab 1.2.2001 zu einem monatlichen Mietzins von 250 DM (Bl. 14 ff Einkommensteuerakten 2001).
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 machten die Kläger aus der Vermietung der beiden Zimmer einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.058 DM geltend. Auf die Anlage V zur Einkommensteuererklärung und die Erläuterungen zur Anlage V sowie auf den vorgelegten Lageplan mit Kennzeichnung der vermieteten Räume wird Bezug genommen.
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