I.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Seine im Hinblick auf die Beendigung des Mietverhältnisses der Parteien zum 31.12.2002 erfolgte Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des im angefochtenen Schlussurteil beschriebenen Mietobjekts ist auch unter Berücksichtigung seines zweitinstanzlichen Vorbringens nicht zu beanstanden.
Nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung der Parteien hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich davon ab, ob auf das zwischen ihnen mit Vertrag vom 4.8.1989 begründete Mietverhältnis Gewerbe- oder Wohnraummietrecht Anwendung findet. In Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil ist ersteres der Fall, so dass dem Rechtsmittel des Beklagten der Erfolg versagt bleiben muss.
1.)
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