KG - Urteil vom 06.12.2007
8 U 135/07
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 684
WuM 2008, 474
ZMR 2008, 789
Vorinstanzen:
AG Mitte - 11 C 65/07 - 15.06.2007,

Zur Unwirksamkeit starrer Fristenpläne zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen: Grad der Abnutzung keine hinreichende öffnungsklausel

KG, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 8 U 135/07

DRsp Nr. 2008/15293

Zur Unwirksamkeit starrer Fristenpläne zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen: Grad der Abnutzung keine hinreichende öffnungsklausel

1. Vorformulierte Fristenpläne in Mietvertragsformularen für die Ausführung von Schönheitsreparaturen halten der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nur stand, wenn sie so abgefasst sind, dass sie nur den Charakter einer Richtlinie haben, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann. Dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein. 2. Allein der Hinweis, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nach dem jeweiligen Grad der Abnutzung durchzuführen hat, reicht nicht aus, einen Richtliniencharakter des Fristenplanes zu begründen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 15. Juni 2007 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 11 des Amtsgerichts Mitte, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: