BGH - Urteil vom 19.12.2001
XII ZR 233/99
Normen:
BGB § 558 § 606 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 949
BauR 2002, 949
DB 2002, 1371
DB 2002, 1371
MDR 2002, 749
MDR 2002, 749
NJW 2002, 1336
NJW 2002, 1336
NZBau 2002, 267
NZBau 2002, 267
WM 2002, 882
WM 2002, 882
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Marburg,

Zur Verjährung von Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen Beschädigung des Gerätes

BGH, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen XII ZR 233/99

DRsp Nr. 2002/4325

Zur Verjährung von Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen Beschädigung des Gerätes

»Überläßt der Besteller dem Werkunternehmer unentgeltlich ein Gerät zur Herstellung des Werkes, unterliegen Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen Beschädigung des Gerätes der kurzen Verjährungsfrist entsprechend den §§ 558, 606 BGB (Fortführung von BGHZ 54, 264 und 119, 35).«

Normenkette:

BGB § 558 § 606 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung einer Hebebühne.

Die Klägerin hatte den Beklagten den Auftrag erteilt, Jalousien an einem Bürohaus zu montieren. Die für die Montage benötigte fahrbare Hebebühne hatte sie, vertreten durch den Beklagten zu 1, bei der Firma Autohaus M. gemietet und den Beklagten unentgeltlich für die Dauer der Montage zur Verfügung gestellt.

Der Mietvertrag untersagte die Weitergabe der Hebebühne an nicht in die Benutzung eingewiesene Dritte.