KG - Urteil vom 28.02.2005
12 U 74/03
Normen:
BGB § 126 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 550 n.F. ; BGB § 556 a.F. ; BGB § 566 a.F. ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 654
MDR 2005, 982
NZM 2005, 457
ZMR 2005, 618
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 476/02

Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses für mietvertragliche Änderungen bei nachträglichen Erhöhungen des Mietzinses

KG, Urteil vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 12 U 74/03

DRsp Nr. 2005/8819

Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses für mietvertragliche Änderungen bei nachträglichen Erhöhungen des Mietzinses

»1. Auch ein schriftlich abgeschlossener Mietvertrag, der widersprüchliche Regelungen enthält, wahrt die Schriftform des § 126 BGB. Haben die Parteien im schriftlichen Mietvertrag mit fester Laufzeit von 10 Jahren eine Vereinbarung dahin getroffen, dass nach Ablauf eines Jahres über die angemessene Anhebung des Mietzinses jeweils Einvernehmen zu erzielen ist, und ist der Mieter dann jeweils den Bitten des Vermieters nachgekommen, monatlich eine um zwischen 1,5 % und 5 % erhöhte Miete zu zahlen, so führt die dadurch getroffene Vereinbarung nicht dazu, dass der Mietvertrag nicht mehr die Schriftform des § 550 BGB n. F. (§ 566 BGB a. F.) wahrt. Nicht jede nachträgliche, zeitlich nicht beschränkte Änderung der schriftlich vereinbarten Miethöhe ist "wesentlich" mit der Folge, dass die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB n. F. in jedem Fall nicht mehr gewahrt ist. 2. § 550 BGB n. F. dient vorrangig dem Schutz des in ein bestehendes Mietverhältnis eintretenden Grundstückserwerbers.«

Normenkette:

BGB § 126 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 550 n.F. ; BGB § 556 a.F. ; BGB § 566 a.F. ;

Entscheidungsgründe:

I.