OLG Stuttgart - Urteil vom 26.09.2005
5 U 73/05
Normen:
BGB § 573 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 573 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 2042 ; BGB § 2047 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 564
OLGReport-Stuttgart 2005, 826
WuM 2005, 658
WuM 2005, 785
ZMR 2006, 42
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 3964/04

Zur Wirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses einer ererbten Eigentumswohnung zur Ermöglichung einer rentableren Verwertung

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.09.2005 - Aktenzeichen 5 U 73/05

DRsp Nr. 2005/17438

Zur Wirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses einer ererbten Eigentumswohnung zur Ermöglichung einer rentableren Verwertung

»1. Das Interesse einer Erbengemeinschaft, sich aus pragmatischen Gründen auseinanderzusetzen und deshalb eine ererbte Eigentumswohnung zu veräußern, rechtfertigt für sich allein keine Kündigung i. S. von § 573 Abs. 2 S. 3 BGB. 2. Wird eine Eigentumswohnung im Wege des Erbgangs in vermietetem Zustand von den Erben erworben, so ist für die Bewertung der Frage, ob eine Kündigung zur Ermöglichung der Verwertung gerechtfertigt ist, weil ansonsten ein erheblicher Verwertungsverlust entsteht, auf den Wert der Wohnung in vermietetem Zustand abzustellen. 3. Wird gekündigt, weil mit einer Wohnung in vermietetem Zustand ein erheblich geringerer Erlös zu erzielen ist als bei einer Veräußerung in unvermietetem Zustand, so ist der Nachteil an Hand der Marktverhältnisse konkret nachzuweisen.«

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 573 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 2042 ; BGB § 2047 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen.

A.