OLG Hamburg - Beschluss vom 10.03.2004
2 Wx 144/01
Normen:
WEG § 10 Abs. 3 ; WEG § 14 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 2 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 438
ZMR 2004, 615
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 19/01

Zur Wirksamkeit der Vermietung einer Ladenfläche vor dem Geschäft durch Beschluss einer Eigentümerversammlung

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 144/01

DRsp Nr. 2004/7212

Zur Wirksamkeit der Vermietung einer Ladenfläche vor dem Geschäft durch Beschluss einer Eigentümerversammlung

Bei der Vermietung einer Werbefläche an den Gewerbenutzer als Teileigentümer vor dessen Geschäft handelt es sich nicht um ein unwirksam eingeräumtes Sondernutzungsrecht, sondern um eine Gebrauchsregelung i.S.d. § 15 Abs. 2 WEG, die grundsätzlich mehrheitlich beschlossen werden kann.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 3 ; WEG § 14 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 2 ; FGG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG), aber sachlich unbegründet.

I. Das Beschwerdegericht hat - unter Aufhebung der stattgebenden Entscheidung des Amtsgerichts - den Antrag des Antragstellers, einen Beschluss der Wohnungseigentümer im Wege der Anfechtung für ungültig zu erklären, abgewiesen. Auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft, zu der 132 Wohnungen und 28 Läden gehören, befindet sich eine im Gemeinschaftseigentum stehende Fußgängerzone, gegen deren teilweise Vermietung durch die Gemeinschaft an einen Teileigentümer zwecks Untervermietung an dessen Gewerbemieter sich der Antragsteller wendet.