Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG,
I. Das Beschwerdegericht hat - unter Aufhebung der stattgebenden Entscheidung des Amtsgerichts - den Antrag des Antragstellers, einen Beschluss der Wohnungseigentümer im Wege der Anfechtung für ungültig zu erklären, abgewiesen. Auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft, zu der 132 Wohnungen und 28 Läden gehören, befindet sich eine im Gemeinschaftseigentum stehende Fußgängerzone, gegen deren teilweise Vermietung durch die Gemeinschaft an einen Teileigentümer zwecks Untervermietung an dessen Gewerbemieter sich der Antragsteller wendet.
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