OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.02.2005
1 U 211/04
Normen:
BGB § 125 Satz 1 ; BGB § 133 ; BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 139 ; BGB § 157 ; BGB § 311b Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 566 Abs. 1 ; BGB § 578 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2005, 146
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 457/04

Zur Wirksamkeit eines Konkurrenzverbotes im Rahmen eines Mietvertrags über Gewerberäume und zur Frage des Übergangs der Rechte auf einen Grundstückskäufer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2005 - Aktenzeichen 1 U 211/04

DRsp Nr. 2005/3343

Zur Wirksamkeit eines Konkurrenzverbotes im Rahmen eines Mietvertrags über Gewerberäume und zur Frage des Übergangs der Rechte auf einen Grundstückskäufer

»1. Eine in einem Mietvertrag über Ladenräume enthaltene Konkurrenzklausel kann nach § 138 BGB mit Blick auf die nach Art. 12 GG (Berufsfreiheit) zu beachtende Wertentscheidung der Verfassung sittenwidrig sein, wenn der Mieter mit der Übernahme des Geschäftes an den bisherigen Betreiber und Eigentümer eine Ablöse für den Goodwill bezahlt. In diesem Fall scheidet auch eine geltungserhaltende Reduktion nach § 139 BGB aus. 2. Die Frage, ob die Rechte und Pflichten aus einer in einem Mietvertrag über Ladenräume enthaltenen Konkurrenzklausel nach §§ 578 Abs. 2, 566 Abs. 1 BGB auf den Erwerber des Grundstücks übergehen, ist danach zu beurteilen, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Wettbewerbsabrede integraler Bestandteil des Mietvertrags ist.«

Normenkette:

BGB § 125 Satz 1 ; BGB § 133 ; BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 139 ; BGB § 157 ; BGB § 311b Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 566 Abs. 1 ; BGB § 578 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines vertraglichen Wettbewerbsverbots.