BGH - Urteil vom 18.09.2013
VIII ZR 281/12
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 2;
Fundstellen:
CR 2014, 35
MDR 2013, 1332
NJW-RR 2014, 622
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1411/10
OLG Dresden, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 460/12

Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten bzgl. Einschaltung weiterer Personen; Raten des Abschlusses eines Kooperationsvertrags mit einem Dritten unter Hinweis auf eine angebliche Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers

BGH, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 281/12

DRsp Nr. 2013/22532

Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten bzgl. Einschaltung weiterer Personen; Raten des Abschlusses eines "Kooperationsvertrags" mit einem Dritten unter Hinweis auf eine angebliche "Kostenneutralität" des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers

Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der weitere Personen einschaltet, die dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Kostenneutralität" des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss eines "Kooperationsvertrags" mit einem Dritten anraten (im Anschluss an Senatsurteile vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 ff.; vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 ff., und VIII ZR 99/10, [...]).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. August 2012 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 2;

Tatbestand