Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Dezember 1996 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 92.820,00 DM.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
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