OLG Hamm - Urteil vom 25.08.2008
8 U 96/08
Normen:
ZPO § 539 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 02.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 161/06

Zurückweisung der Berufung durch Versäumnisurteil

OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2008 - Aktenzeichen 8 U 96/08

DRsp Nr. 2009/24628

Zurückweisung der Berufung durch Versäumnisurteil

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. März 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 539 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung seiner Anlage von 12.000,00 DM, die er im April 2000 in zwei Teilbeträgen bei der C getätigt hatte. Der Beklagte war Vorstandsvorsitzender dieser Gesellschaft mit Sitz in D, über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Der Kläger meint, der Beklagte hafte nach Deliktsrecht, da er unzutreffende Behauptungen, mit denen viele Anleger wie er selbst geworben wurden, nicht nur nicht verhindert, sondern selbst auf öffentlichen Veranstaltungen und bei Schulungen von Vermittlern propagiert habe. Hierbei handele es sich um die Behauptung, die Anlage sei sicher und die angelegten Beträge könnten jederzeit nach Kündigung zurückverlangt werden. Entsprechende Erklärungen habe der Vermittler L ihm, dem Kläger, gegenüber abgegeben.

Der Beklagte hat seine Haftung in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben.