BGH - Beschluss vom 22.07.2009
IV ZR 74/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; BGB § 305;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 39
VersR 2009, 1477
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 134/07
LG Frankfurt am Main, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 475/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Begriff des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen

BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen IV ZR 74/08

DRsp Nr. 2009/20614

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Begriff des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann nur derjenige sein, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung vorformulierter Bedingungen in den Vertrag zurückgeht.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten des Streithelfers der Beklagten.

Der Kläger trägt die ihm entstandenen Kosten selbst.

Streitwert: bis 65.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2; BGB § 305;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).