Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach §
Der vom Berufungsgericht angenommene Grund für die Zulassung der Revision besteht jedenfalls aufgrund der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsrechtsprechung nicht mehr. Der Senat hat die Wirksamkeit einer Renovierungs- oder Vornahmeklausel bereits mehrfach bejaht, auch wenn der Mietvertrag daneben eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel enthielt (Senatsurteile vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, NJW 2006, 3778, vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 und vom 5. März 2008 - , NJW 2008, ). Im Senatsurteil vom 18. Juni 2008 schließlich (, WuM 2008, ) hat der Senat ausdrücklich ausgesprochen, dass eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen führt (aaO, Tz. 14). Daran hält der Senat fest; einer nochmaligen Entscheidung zu dieser Frage bedarf es nicht.
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