BGH - Beschluß vom 27.09.2007
IX ZR 86/04
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 536c § 537 ;
Fundstellen:
WuM 2007, 625
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 96/03
LG Münster, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 233/02

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Anwaltsregress wegen der unterlassenen Geltendmachung von Mängeln einer vermieteten Sache mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen IX ZR 86/04

DRsp Nr. 2007/19514

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Anwaltsregress wegen der unterlassenen Geltendmachung von Mängeln einer vermieteten Sache mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 536c § 537 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.