BFH - Beschluss vom 27.02.2019
IX B 111/18
Normen:
BGB § 133, § 157; FGO § 62 Abs. 4; StBerG § 3 Nr. 2 und 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 582
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1379/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Postulationsfähigkeit

BFH, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen IX B 111/18

DRsp Nr. 2019/5677

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Postulationsfähigkeit

1. NV: Wer sich mit einem Rechtsschutzbegehren an ein Gericht wendet, nimmt eine Prozesshandlung vor, für deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend gelten. 2. NV: Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 6. Juni 2018 8 K 1379/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 133, § 157; FGO § 62 Abs. 4; StBerG § 3 Nr. 2 und 3;

Gründe

Das Rechtsmittel, das als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen ist, ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seinen Schreiben gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) vom 6. Juni 2018 8 K 1379/16. Er bringt vor, das Urteil sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und damit unwirksam. Das Verfahren sei daher über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fortzusetzen.