Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 10. Juli 2007 durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine restliche Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung.
Er unterhielt bei der Beklagten zunächst gemäß Versicherungsschein vom 25. Juni 1999 eine private Unfallversicherung. Am 1. Juli 2000 erlitt er einen unfallbedingten Riss des vorderen Kreuzbandes seines linken Knies. Diese Verletzung führte damals nicht zu einer Invaliditätsfeststellung.
Im August 2003 beantragte der Kläger den Abschluss einer neuen Unfallversicherung bei der Beklagten, die am 2. September 2003 einen neuen Versicherungsschein ausstellte.
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