LAG Hamm - Urteil vom 16.05.2013
17 Sa 1708/12
Normen:
§ 174 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1237/12

Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht Prokurist und Vertreter benötigen Vollmacht zum Kündigungsausspruch

LAG Hamm, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 1708/12

DRsp Nr. 2013/15619

Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht Prokurist und Vertreter benötigen Vollmacht zum Kündigungsausspruch

1. Ist dem Kündigungsschreiben keine Originalvollmacht für den Prokuristen beigefügt und fehlt auch eine Originalvollmacht für den Personalsachbearbeiter, obwohl dieser durch den Zusatz "i.V." zu seinem Namen ein Vertretungsverhältnis zum Ausdruck gebracht hat, muss ein Arbeitnehmer als Empfänger des Kündigungsschreibens davon ausgehen, dass beide als Vertreter der Arbeitgeberin handeln; dass der Personalsachbearbeiter ausschließlich im Rahmen des betriebsintern geltenden Vieraugenprinzips die Kündigungserklärung gegengezeichnet hat und damit ihre Kenntnisnahme bestätigen wollte, kommt für den Erklärungsempfänger nicht zum Ausdruck. 2. § 174 BGB steht im Zusammenhang mit dem Verbot vollmachtlosen Handelns bei einseitigen Rechtsgeschäften; hat der Vertreter Vertretungsmacht, ist die Vertretung zwar wirksam, jedoch weiß der Empfänger ohne Nachweis dieser Vollmacht nicht, ob das ihm gegenüber vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft wirksam ist.