OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.05.2022
2 W 45/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 858; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2023, 196
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 63/21

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Pächters einer Unterkunft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 2 W 45/21

DRsp Nr. 2022/18048

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Pächters einer Unterkunft

Hat der Verpächter einer Liegenschaft, die der Pächter zum Zwecke der Untervermietung angepachtet hat, das Pachtverhältnis berechtigterweise aus wichtigem Grund gekündigt, so stehen dem Pächter Schadensersatzansprüche wegen nach Wirksamwerden der Kündigung entgangener Mieteinnahmen auch dann nicht zu, wenn der Verpächter sich durch verbotene Eigenmacht in den Besitz des Pachtobjekts gesetzt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 858; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.