1. Der Kläger wird - soweit er die Berufung gegen die Beklagten zu 1. und 3. mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2008 zurückgenommen hat - des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.12.2007 -
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Berufung der Kläger ist - soweit sie nicht zurückgenommen worden ist - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat und eine Entscheidung des Senats weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 22.10.2008 erteilten Hinweise verwiesen, an denen der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 12.11.2008 uneingeschränkt festhält.
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