FG Niedersachsen - Urteil vom 27.11.2012
2 K 5/12
Normen:
EStG § 21; BGB § 535; BGB § 598;

Zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 2 K 5/12

DRsp Nr. 2013/14891

Zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Für die Zurechnung von Einkünften aus VuV kommt es darauf an, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus dieser Einkunftsart verwirklicht. Das ist derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, einen Gebäudeteil oder ein anderes der in § 21 EStG genannten Wirtschaftgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten des Vermieters oder Verpächters aus einem Miet-/Pachtvertrag ist. Wer unentgeltlich für eine ihm nahe stehende, nicht kreditwürdige Person seinen Namen für den Erwerb und die Finanzierung eines Mietshauses übernimmt und dieser Person die Vermietung überlässt, erzielt selbst keine Einkünfte aus VuV. Das gilt auch dann, wenn die Darlehensvaluta von seinem hierzu von der nahe stehenden Person aufgefüllten Konto abgebucht wird und nach einer Überschussprognose ohne Berücksichtigung der Tilgung Überschüsse erzielt werden.

Normenkette:

EStG § 21; BGB § 535; BGB § 598;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die nach einer Steuerfahndungsprüfung angenommene Erzielung von zusätzlichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.