BGH - Urteil vom 23.06.2010
VIII ZR 227/09
Normen:
BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2010, 288
NJW 2010, 3228
NZM 2010, 781
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 191/08
LG Mannheim, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 4/09

Zusammenfassung mehrerer Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer Abrechnungseinheit hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung; Maßgeblichkeit der der Abrechnung zugrundegelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Betriebskosten und der zutreffend angesetzten Flächenangaben hinsichtlich der formellen Wirksamkeit und der inhaltlichen Richtigkeit einer Abrechnung

BGH, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 227/09

DRsp Nr. 2010/13378

Zusammenfassung mehrerer Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer Abrechnungseinheit hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung; Maßgeblichkeit der der Abrechnung zugrundegelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Betriebskosten und der zutreffend angesetzten Flächenangaben hinsichtlich der formellen Wirksamkeit und der inhaltlichen Richtigkeit einer Abrechnung

BGB § 556 Abs. 3 Satz 2 Bei einer Betriebskostenabrechnung, in der mehrere Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer - je nach Betriebskostenart unterschiedlichen - Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, betrifft die Frage, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Betriebskosten maßgeblich sind und ob die insoweit angesetzten Flächenangaben zutreffen, nicht die ("formelle") Wirksamkeit, sondern die (inhaltliche) Richtigkeit der Abrechnung (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 22. Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand