BayObLG - Beschluss vom 10.06.1992
RE-Miet 2/92
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 ; ZVG § 57a ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 40
BayObLGZ 1992, 187
DRsp I(133)486a
KTS 1993, 68
MDR 1992, 1149
NJW-RR 1992, 1166
Rpfleger 1992, 531
WM 1992, 1615
WuM 1992, 424
ZMR 1992, 440

Zuschlag von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung

BayObLG, Beschluss vom 10.06.1992 - Aktenzeichen RE-Miet 2/92

DRsp Nr. 1993/1466

Zuschlag von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung

»Der Zuschlag von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung ist als Veräußerung im Sinn des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 BGB anzusehen. Die in dieser Vorschrift enthaltene Einschränkung des Rechts zur Kündigung wegen Eigenbedarfs ist auch dann zu beachten, wenn das Mietverhältnis gem. § 57 a ZVG unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt wird.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 ; ZVG § 57a ;

Gründe:

Der Beklagte ist Mieter einer Vier-Zimmer-Wohnung in München. Er hat die Wohnung im Jahr 1974 von der damaligen Eigentümerin des Anwesens, einer Miteigentümergemeinschaft, angemietet. Die Gemeinschaft verkaufte das Grundstück an eine GmbH, die auch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Durch Teilungserklärung vom 5.8.1981, geändert durch Nachtrag vom 14.1.1983 und im Grundbuch vollzogen am 29.9.1983, wurde das auf dem Grundstück errichtete Gebäude in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Das Eigentum an der von dem Beklagten gemieteten Wohnung verblieb bei der GmbH.