KG - Beschluss vom 18.12.2006
25 W 42/06
Normen:
BGB § 745 Abs. 2 § 1361b Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 908
NJW-RR 2007, 798
NZM 2007, 824
ZMR 2007, 861
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 67/06

Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche wegen Nutzung der bisherigen Ehewohnung nach Trennung der Ehegatten

KG, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 25 W 42/06

DRsp Nr. 2008/14084

Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche wegen Nutzung der bisherigen Ehewohnung nach Trennung der Ehegatten

Haben die Ehegatten sich in einer Trennungsvereinbarung auch darüber geeinigt, dass einer der Ehepartner die bisherige Ehewohnung nicht weiter bewohnt, so verliert diese hiermit den Charakter als Ehewohnung. Ansprüche auf Nutzungsvergütung für eine danach liegende Zeit sind daher nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gerichten geltend zu machen.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2 § 1361b Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.04.2006 hat das Landgericht Berlin den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Landgericht zur Entscheidung über die Klage sachlich nicht zuständig sei. Mit Beschluss vom 03.07.2006 hat das Landgericht der daraufhin erhobenen sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er die streitgegenständliche Zustimmungsregelung seit dem 15.03.2006 (Rechtskraft der Ehescheidung) sowie Zahlungsansprüche in Höhe von 1.705,05 Euro nebst Zinsen geltend macht. Im Übrigen hat es der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.