OLG Dresden - Beschluss vom 10.05.2005
21 ARf 7/05
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 8 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 211
OLGReport-Dresden 2005, 781
Vorinstanzen:
AG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 103 C 7866/04
AG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 330 F 3293/04

Zuständigkeit der Familiengerichte für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung für die Nutzung der Ehewohnung

OLG Dresden, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 21 ARf 7/05

DRsp Nr. 2006/9165

Zuständigkeit der Familiengerichte für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung für die Nutzung der Ehewohnung

»Seit der Neufassung des § 1361b BGB durch das Gewaltschutzgesetz sind die FamG auch für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung für die Dauer des Getrenntlebens zuständig, da § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB nunmehr eine anderen Anspruchsgrundlagen vorrangige Sonderregelung darstellt.«

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 3 S. 2 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 8 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I.

Die noch verheirateten Parteien sind Miteigentümer zur Hälfte eines in Leipzig-Miltitz belegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Im Januar 2004 verließ die Klägerin das Haus in endgültiger Trennungsabsicht; der Beklagte wechselte die Türschlösser aus und bewohnt das Anwesen seitdem gemeinsam mit der Tochter der Parteien, Sxxxxx, geboren am xx. xxxxxxxx 1986. Das Scheidungsverfahren ist anhängig (330 F 4160/04 AG Leipzig).