Zuständigkeit des Gerichts für die Bemessung der Nutzungsentschädigung der vorher gemeinsamen Wohnung
OLG Thüringen, Beschluss vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 2 W 597/05
DRsp Nr. 2007/5535
Zuständigkeit des Gerichts für die Bemessung der Nutzungsentschädigung der vorher gemeinsamen Wohnung
»Bei getrennt lebenden Eheleuten ist zur Entscheidung über die Entschädigung für die Nutzung der vorhergehend gemeinsamen Wohnung in entsprechender Auslegung von § 621 Abs. 1 Nr. 7ZPO ausschließlich das Familiengericht berufen (Anschluß an OLG Dresden - NJW 2005, 3151).«