OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.2005
I-10 U 202/04
Normen:
BGB § 705 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2006, 331
WuM 2005, 655
ZMR 2005, 710
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 7003/03

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts - Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes - Restmietforderung sowie Schadensersatzanspruch wegen vom Mieter nicht durchgeführter Reparaturen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen I-10 U 202/04

DRsp Nr. 2005/20118

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts - Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes - Restmietforderung sowie Schadensersatzanspruch wegen vom Mieter nicht durchgeführter Reparaturen

1. Zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, wenn im Rubrum des angefochtenen Urteils fälschlicherweise u. a. ein Gesellschafter mit ausländischem Wohnsitz und nicht die GbR selbst als Kläger aufgeführt ist.2. Zur Zuständigkeit des OLG in Ausübung des Meistbegünstigungsgrunsatzes, wenn der Kläger die Berufung sowohl zum OLG als auch zum LG einlegt, die Berufung bei letzterem aber zurücknimmt, weil das OLG auf Nachfrage mitgeteilt hat, es sei zuständig3. Zur Frage des Bestehens eines Anspruchs auf rückständige Miete sowie Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen.

Normenkette:

BGB § 705 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ;

Entscheidungsgründe:

I.