Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 14. Oktober 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 700 € festgesetzt.
I.
In dem über das Vermögen der D. (nachfolgend: Schuldnerin) am 26. November 2013 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren wurde der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt.
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