BGH - Beschluss vom 07.04.2016
IX ZB 89/15
Normen:
InsO § 35 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 7
DZWIR 2016, 535
DZWIR 26, 535
NJW 2016, 9
NJW-RR 2016, 907
NZI 2016, 607
NZM 2016, 519
WM 2016, 985
ZIP 2016, 988
ZInsO 2016, 1075
ZVI 2016, 241
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen IK 666/13
LG Kempten, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 713/15

Zuständigkeit des Prozessgerichts für den Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse

BGH, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen IX ZB 89/15

DRsp Nr. 2016/8346

Zuständigkeit des Prozessgerichts für den Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse

Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 14. Oktober 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 700 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

In dem über das Vermögen der D. (nachfolgend: Schuldnerin) am 26. November 2013 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren wurde der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt.