BayObLG - Beschluß vom 23.11.1990
AR 3 Z 101/90
Normen:
BerHG § 4 § 7 ; BRAGO § 133 ; FGG § 5 ; RVG § 55 Abs. 4 § 59 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1990, 315
JurBüro 1991, 1095
MDR 1991, 454

Zuständigkeit für die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren - und Auslagen in Beratungshilfesachen

BayObLG, Beschluß vom 23.11.1990 - Aktenzeichen AR 3 Z 101/90

DRsp Nr. 2005/15347

Zuständigkeit für die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren - und Auslagen in Beratungshilfesachen

»Hat der Rechtssuchende den Rechtsanwalt unmittelbar aufgesucht und wird nachträglich Beratungshilfe von einem Amtsgericht gewährt, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt nicht seinen Sitz hat, so ist für die Festsetzung der Vergütung des Anwalts trotzdem das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seinen Sitz hat.«

Normenkette:

BerHG § 4 § 7 ; BRAGO § 133 ; FGG § 5 ; RVG § 55 Abs. 4 § 59 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.