LAG Köln - Urteil vom 01.06.2022
11 Sa 713/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2262/21

Zustandekommen einer einvernehmlichen Kündigungsrücknahme durch konkludentes Verhalten des Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 713/21

DRsp Nr. 2023/1214

Zustandekommen einer einvernehmlichen Kündigungsrücknahme durch konkludentes Verhalten des Arbeitnehmers

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Kündigungsschutzklage entfällt, wenn die Parteien verabreden, dass die angefochtene Kündigung keine Rechtswirkungen mehr entfalten solle. 2. Erklärt der Arbeitnehmer auf ein Angebot des Arbeitgebers, aus der verfahrensgegenständlichen Kündigung keine Rechte mehr herleiten zu wollen, dass er seine Arbeitsleistung für einen zukünftigen, außerhalb der abgelaufenen ordentlichen Kündigungsfrist liegenden Zeitpunkt anbiete, so liegt hierin eine konkludente Annahme des Angebots.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2021 - 11 Ca 2262/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie die Pflicht zur Weiterbeschäftigung.

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