BAG - Urteil vom 17.04.2013
10 AZR 251/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 233
AuR 2013, 370
BB 2013, 1716
DB 2013, 2568
EzA-SD 2013, 10
NZA 2014, 567
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 916/11
ArbG Düsseldorf, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7858/10

Zustandekommen einer konkludenten Vereinbarung über die Leistung einer jährlichen Sonderzahlung

BAG, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 251/12

DRsp Nr. 2013/15587

Zustandekommen einer konkludenten Vereinbarung über die Leistung einer jährlichen Sonderzahlung

Orientierungssätze: 1. Ein Anspruch auf eine Sonderzahlung aufgrund einer individuellen arbeitsvertraglichen konkludenten Abrede kann sich aus jährlichen Zahlungen einer Tantieme ergeben. 2. Das Zustandekommen einer konkludenten Vereinbarung ist nicht deshalb zu verneinen, weil Zahlungen in unterschiedlicher Höhe erfolgt sind. In diesem Fall kann dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Sonderzahlung entstanden sein, über dessen Höhe der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu entscheiden hat. 3. Die Auslegung von individuellem Leistungsverhalten im Hinblick auf das Zustandekommen einer konkludenten Vereinbarung folgt nicht den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung enthält ein kollektives Element.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2011 - 11 Sa 916/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Sonderzahlungen für die Jahre 2007 bis 2011.