OLG Hamm - Urteil vom 28.11.2011
I-31 U 74/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 667/10

Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2011 - Aktenzeichen I-31 U 74/11

DRsp Nr. 2013/3509

Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages

Die Annahme eines stillschweigenden Anlageberatungsvertrages kommt nicht in Betracht, wenn ein Kunde seiner Bank gezielt den Auftrag zum Kauf bestimmter Wertpapiere gibt, die ihm von einem Dritten empfohlen worden sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 17. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.