BAG - Urteil vom 19.03.2014
5 AZR 252/12 (B)
Normen:
BGB § 130 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 2; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; EGBGB Art. 27 Abs. 1; EGBGB Art. 30 Abs. 1; EGBGB Art. 30 Abs. 2; EGBGB Art. 31 Abs. 1; EGBGB Art. 31 Abs. 2; InsO § 87; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 180 Abs. 2; ZPO § 240; ZPO § 545 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (vom 22. Dezember 2000) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) Art. 1; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (vom 22. Dezember 2000) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) Art. 18 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (vom 22. Dezember 2000) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) Art. 19 Nr. 1; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (vom 22. Dezember 2000) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) Art. 60 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
AP BGB § 140 Nr. 26
ArbRB 2014, 230
AuR 2014, 343
BAGE 147, 342
BAGE 2015, 342
BB 2014, 1907
EzA-SD 2014, 5
MDR 2014, 1094
NZA 2014, 1076
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 569/11
ArbG Kaiserslautern, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 356/11

Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit einem nicht der deutschen Sprache mächtigen ausländischen Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 252/12 (B)

DRsp Nr. 2014/10231

Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit einem nicht der deutschen Sprache mächtigen ausländischen Arbeitnehmer

Die Unterzeichnung eines in deutscher Sprache abgefassten schriftlichen Arbeitsvertrags darf der Arbeitgeber auch dann als Annahmeerklärung verstehen, wenn der Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist. Orientierungssätze: 1. Für vor dem 17. Dezember 2009 geschlossene Arbeitsverträge bestimmt sich das anwendbare materielle Recht weiterhin nach Art. 27 ff. EGBGB. 2. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Staaten der Europäischen Union aus, ist gewöhnlicher Arbeitsort iSv. Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt oder - fehlt es an einem Mittelpunkt der Tätigkeit - der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeit verrichtet. 3. Dem Zugang eines schriftlichen Arbeitsvertragsangebots des Arbeitgebers steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist. 4. Eine analoge Anwendung des § 305 Abs. 2 BGB auf Arbeitsverträge scheidet aufgrund der klaren gesetzgeberischen Entscheidung in § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB aus.