LAG Köln - Urteil vom 08.03.2017
11 Sa 545/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7788/15

Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit einem weiteren Arbeitgeber bei Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb einer Matrix-Struktur

LAG Köln, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 545/16

DRsp Nr. 2017/12301

Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit einem weiteren Arbeitgeber bei Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb einer Matrix-Struktur

Zum Abschluss eines Arbeitsvertrages aufgrund schlüssigen Verhaltens im Rahmen einer Matrix-Struktur

Auch wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Matrix-Struktur innerhalb eines Konzerns Dienstleistungen erbringt, die anderen Konzerngesellschaften zugute kommen, kann dies nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht dahin verstanden werden, dass damit konkludent ein Arbeitsvertrag mit der steuernden Einheit zustande kommt, wenn sämtliche Entgelte, einschließlich Sonderzahlungen und Aufwandsersatz für die Projekttätigkeit von dem Vertragsarbeitgeber geleistet werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.03.2016 - 11 Ca 7788/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und die sich daraus ergebenden Folgen für die betriebliche Altersversorgung.

1. 2. 3. a) b) c) d) aa) bb) cc)