BGH - Urteil vom 04.03.1987
IVa ZR 122/85
Normen:
BGB § 676 ;
Fundstellen:
BB 1987, 1207
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Anlageempfehlung 1
BGHR BGB § 676 Anlageberater 2
BGHZ 100, 117
DRsp I(138)519c-e
JZ 1987, 720
MDR 1987, 563
NJW 1987, 1815
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem Anlageinteressenten einer Sparkasse; Verletzung der Beratungspflichten

BGH, Urteil vom 04.03.1987 - Aktenzeichen IVa ZR 122/85

DRsp Nr. 1992/3244

Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem Anlageinteressenten einer Sparkasse; Verletzung der Beratungspflichten

»a) Macht ein Anlageinteressent einer Sparkasse gegenüber deutlich, daß er deren Kenntnisse und Verbindungen für seine Anlageentscheidung in Anspruch nehmen will, und geht die Sparkasse darauf ein, dann kommt eine Auskunfts- oder sogar Beratungsvertrag mit Haftungsfolgen zustande. b) Stellt eine Sparkasse ein bestimmtes Beteiligungsobjekt als in ihr Beratungsprogramm aufgenommen dar, dann kann ihr Auskunft verlangender Kunde davon ausgehen, sie habe das ihm überlassene Informationsmaterial zumindest auf Plausibilität geprüft.«

Normenkette:

BGB § 676 ;

Tatbestand:

Im November 1980 erwarb der Kläger eine Kommanditbeteiligung von 20.000,- DM an der Fonds-Gesellschaft (Fonds R), die für ihn von einer Treuhänderin gehalten wurde. Der Erwerb vollzog sich über die beklagte Sparkasse, die sich ihrerseits der Hilfe der zuständigen Girozentrale - ihrer Streithelferin - bediente. Nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der beteiligten Firmen ist diese Beteiligung seit Mitte 1983 nahezu wertlos. Der Kläger meint, die beklagte Sparkasse müsse für den Verlust haften.

Hinsichtlich des Erwerbs ist folgendes unstreitig: