BGH - Urteil vom 26.01.2005
VIII ZR 66/04
Normen:
AVBEltV § 2 Abs. 2 ; BGB § 683 S. 1 § 677 § 670 § 681 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 618
DB 2005, 1273
NJW-RR 2005, 639
NZM 2005, 356
WM 2005, 1089
ZMR 2005, 345
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 46/03
LG Lüneburg, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 84/03

Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages bei Einstellung der Lieferungen durch einen Dritten

BGH, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 66/04

DRsp Nr. 2005/3053

Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages bei Einstellung der Lieferungen durch einen Dritten

»1. Ein konkludenter Abschluß eines Energielieferungsvertrages durch Entnahme des von dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Stroms kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem Dritten geschlossen hat und weder weiß noch wissen muß, daß der Dritte ihn nicht mehr mit Energie beliefert.2. Der zur Versorgung von Letztverbrauchern nach § 10 EnWG verpflichtete Netzbetreiber hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung des entnommenen Stroms nach seinem Allgemeinen Tarif unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag.3. Er ist nach § 681 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Abnehmer die Aufnahme der Stromlieferung für eigene Rechnung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist; verletzt er diese Anzeigepflicht, hat er dem Abnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.«

Normenkette:

AVBEltV § 2 Abs. 2 ; BGB § 683 S. 1 § 677 § 670 § 681 S. 1 ;

Tatbestand: