OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.07.2009
I-24 U 67/08
Normen:
BGB § 164; BGB § 535;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 466/06

Zustandekommen eines Mietvertrages aufgrund einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2009 - Aktenzeichen I-24 U 67/08

DRsp Nr. 2009/23231

Zustandekommen eines Mietvertrages aufgrund einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Mietvertrag nach Rechtsscheinsgesichtspunkten zustande kommt (hier: verneint).

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Februar 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Berufungsstreitwert: 18.182,22 EUR

Normenkette:

BGB § 164; BGB § 535;

Gründe:

I. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht sein gegen die Beklagte antragsgemäß ergangenes Versäumnisurteil vom 12. April 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte schuldet der Klägerin nicht den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatz (18.198,22 EUR nebst Kosten und Zinsen) wegen der behaupteten Beschädigung einer vermieteten Arbeitsbühne. Die Beklagte ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, nicht Partnerin des Maschinenmietvertrags, aus dem die Klägerin den Schadensersatz herleitet. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 28. Mai 2009. Dort hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: