OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.03.2016
I-24 U 152/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 2; BGB § 536c; BGB § 546 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 187/14

Zustandekommen eines Mietvertrages mit dem Inhaber einer Einzelfirma

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen I-24 U 152/15

DRsp Nr. 2016/12960

Zustandekommen eines Mietvertrages mit dem Inhaber einer Einzelfirma

1. Wird in einem Mietvertrag eine Einzelfirma als Mieter benannt und die Vertragsurkunde von dem Namensträger für diese ohne Vertretungszusatz unterschrieben, kommt der Vertrag mit der Einzelfirma zu Stande. Zwar geht nach der Rechtsprechung zu unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten selbst bei fehlerhafter Bezeichnung des Unternehmens dahin, dass der wahre Unternehmensträger Vertragspartei wird und nicht der für ihn Handelnde. Das ändert indes nichts an der den Handelnden treffenden Haftung, wenn er gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartner den Rechtsschein erweckt, dass der Unternehmensträger unbeschränkt für Verbindlichkeiten haftet, obwohl es sich bei ihm um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungsmasse handelt. 2. Die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung schließt die Pflicht ein, Störungen des Mietgebrauchs durch Dritte abzuwehren. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Mieter seiner Anzeigepflicht gem. § 536c BGB nachkommt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. August 2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.