Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Juni 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Einzelrichter – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. das im Erdgeschoss des Hauses D. Straße 228, 4 M., gelegene Ladenlokal zu räumen und an die M. K. und R. H. GbR herauszugeben,
2. an den Kläger 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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