OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.2009
I-10 U 96/09
Normen:
BGB §172;
Fundstellen:
MietRB 2010, 228
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 12.06.2009

Zustandekommen eines Mietvertrages mit einer BGB-Gesellschaft auf Vermieterseite

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen I-10 U 96/09

DRsp Nr. 2010/18806

Zustandekommen eines Mietvertrages mit einer BGB -Gesellschaft auf Vermieterseite

1. Beruft sich der Mieter gegenüber der Räumungsklage auf ein Recht zum Besitz, trifft ihn die die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mietvertrag mit der Vermieter-GbR nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht zustande gekommen ist. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast in diesem Fall.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Juni 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Einzelrichter – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. das im Erdgeschoss des Hauses D. Straße 228, 4 M., gelegene Ladenlokal zu räumen und an die M. K. und R. H. GbR herauszugeben,

2. an den Kläger 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.