OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.12.2017
9 U 18/16
Normen:
BGB § 133 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1; BGB § 157 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 16/15

Zustandekommen eines PalettentauschvertragesPflicht zum Ausgleich eines Fehlbestandes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 9 U 18/16

DRsp Nr. 2018/9197

Zustandekommen eines Palettentauschvertrages Pflicht zum Ausgleich eines Fehlbestandes

1. Ein Palettentauschvertrag, in dem der Frachtführer gegenüber dem Absender das Tauschrisiko übernimmt, kann auch konkludent abgeschlossen werden.2. Für die Annahme eines konkludenten Tauschvertrages mit einem bestimmten Inhalt kommt es in einer langjährigen Vertragsbeziehung auf die Praxis an, wie die Parteien die Frachtaufträge abgewickelt haben. Dabei können die Führung eines Palettenkontos, die monatliche Abstimmung des Kontos zwischen den Vertragspartnern und die Praxis des Ausgleichs von Fehlbeständen eine Rolle spielen.3. Gleicht der Frachtführer, der in einem Palettentauschvertrag das Tauschrisiko übernommen hat, einen Fehlbestand nicht aus, kann der Absender unter den Voraussetzungen gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 11.01.2016 - 12 O 16/15 KfH - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.624,- Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2014.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. IV. V.