OLG Hamm - Urteil vom 21.12.2010
I-7 U 33/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 88/06

Zustandekommen eines Staffelmietvertrages

OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010 - Aktenzeichen I-7 U 33/10

DRsp Nr. 2011/900

Zustandekommen eines Staffelmietvertrages

Zur Auslegung eines Generalmietvertrages im Hinblick auf Vereinbarungen zu Mietzeit und garantierter Staffelmiete.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.10.2009 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund, Az: 10 O 88/06, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den in dem genannten Urteil ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 38.272,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5.467,50 € seit dem, 09.01.2005, dem 09.02.2005 , dem 09.03.2005 , dem 09.04.2005, dem 09.05.2005, dem 09.06.2005 und dem 09.07.2005 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

A.