KG - Urteil vom 23.06.2017
7 U 142/15
Normen:
BGB § 119; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 142; BGB § 143; BGB § 147;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 184/14

Zustandekommen eines Vertrages über die Erstattung eines Verkehrswertgutachtens durch einen Sachverständigen

KG, Urteil vom 23.06.2017 - Aktenzeichen 7 U 142/15

DRsp Nr. 2020/9489

Zustandekommen eines Vertrages über die Erstattung eines Verkehrswertgutachtens durch einen Sachverständigen

1. Auch elektronisch übermittelte Erklärungen stellen beachtliche Willenserklärungen dar und sind der Auslegung fähig. 2. Durch die Beauftragung eines öffentlich bestellten Sachverständigen "mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens für ein Erbbaugrundstück" kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande, wenn sich dieser Vertragsinhalt bereits aus einem dem Auftraggeber übermittelten Angebot ergibt. 3. In der Erklärung jedenfalls eines Kaufmanns, eine Sache oder ein Werk nicht bestellt zu haben, liegt nicht die Anfechtung des Auftrags.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. August 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin - 19 O 184/14 - teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.959,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.