BGH - Urteil vom 18.12.2019
XII ZR 13/19
Normen:
BGB § 145; BGB § 151; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 339; BGB § 598;
Fundstellen:
DAR 2020, 200
DAR 2020, 304
JZ 2020, 577
MDR 2020, 284
NJW 2020, 194
NJW 2020, 744
NZM 2020, 283
NZV 2020, 509
VersR 2020, 636
WM 2020, 2389
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 75/18
LG Arnsberg, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 110/18

Zustandekommen eines Vertrags über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer durch Annahme des als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegenden Angebots durch das Abstellen des Fahrzeugs; Bestehen eines Anscheinsbeweises hinsichtlich Fahrzeughalter als Fahrzeugführer

BGH, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen XII ZR 13/19

DRsp Nr. 2020/1852

Zustandekommen eines Vertrags über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer durch Annahme des als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegenden Angebots durch das Abstellen des Fahrzeugs; Bestehen eines Anscheinsbeweises hinsichtlich Fahrzeughalter als Fahrzeugführer

a) Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (Fortführung von BGH Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14 - NJW 2016, 863).b) Verstößt der Fahrzeugführer gegen die Parkbedingungen und verwirkt er dadurch eine Vertragsstrafe ("erhöhtes Parkentgelt"), haftet der Halter des Fahrzeugs hierfür nicht.c) Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrzeugführer ist, besteht nicht.d) Den Fahrzeughalter, den der Betreiber eines unentgeltlichen Parkplatzes als Fahrzeugführer auf ein "erhöhtes Parkentgelt" in Anspruch nimmt, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt.

Tenor