Der obengenannte Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten unter der Anschrift G. Str. 30 in K. am 24.02.1995 nach vorausgegangenen erfolglosem Zustellversuch in der Wohnung durch Niederlegung zugestellt. Die schriftliche Benachrichtigung hierüber wurde wie bei gewöhnlichen Briefen üblich abgegeben (Hausbriefkasten). Der Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbescheid durch Telefaxschreiben seiner Bevollmächtigten am 10.05.1995 Einspruch eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, er habe weder den Mahnbescheid noch den Vollstreckungsbescheid jemals erhalten und habe auch nie einen Benachrichtigungszettel des Postboten vorgefunden. Hierauf ist die Sache an das Landgericht Köln abgegeben worden.
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