OLG Köln - Beschluß vom 21.02.1996
16 W 61/95
Normen:
ZPO §§ 181, 195 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 164
VersR 1997, 989
WuM 1996, 483

Zustellung an Anschrift einer unbewohnbaren Wohnung

OLG Köln, Beschluß vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 16 W 61/95

DRsp Nr. 1996/28932

Zustellung an Anschrift einer unbewohnbaren Wohnung

Hat ein Vermieter in Abwesenheit des Mieters dessen Wohnung selbstherrlich unbewohnbar gemacht und die Sachen des Mieters aus ihr fortschaffen lassen, so kann er dem Mieter an diese Adresse nicht wirksam eine Räumungs- und Zahlungsklage zustellen lasse. Die unbewohnbaren Räumlichkeiten stellen keine "Wohnung" i.S. von § 181 ZPO dar, auch wenn der Mieter in Unkenntnis der Vorgänge nachwievor in der Wohnung polizeilich gemeldet ist.

Normenkette:

ZPO §§ 181, 195 ;

Gründe:

Der obengenannte Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten unter der Anschrift G. Str. 30 in K. am 24.02.1995 nach vorausgegangenen erfolglosem Zustellversuch in der Wohnung durch Niederlegung zugestellt. Die schriftliche Benachrichtigung hierüber wurde wie bei gewöhnlichen Briefen üblich abgegeben (Hausbriefkasten). Der Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbescheid durch Telefaxschreiben seiner Bevollmächtigten am 10.05.1995 Einspruch eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, er habe weder den Mahnbescheid noch den Vollstreckungsbescheid jemals erhalten und habe auch nie einen Benachrichtigungszettel des Postboten vorgefunden. Hierauf ist die Sache an das Landgericht Köln abgegeben worden.