BGH - Urteil vom 05.10.1994
XII ZR 53/93
Normen:
BGB § 556 Abs. 1 ; KO § 43 ; ZPO § 50, § 253 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 556 Abs. 1 Rückgabe 2
BGHR KO § 43 Rückgabeanspruch 1
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 Parteibezeichnung 4
BGHZ 127, 156
DB 1994, 2391
DRsp IV(438)274c
KTS 1995, 92
MDR 1995, 687
NJW 1994, 3232
NJW-RR 1995, 292
WM 1994, 2130
ZIP 1994, 1700
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Zustellung der Klage an den Konkursverwalter in Unkenntnis der Konkurseröffnung; Geltendmachung des noch nicht erfüllten Rückgabeanspruchs im Konkurs des Mieters

BGH, Urteil vom 05.10.1994 - Aktenzeichen XII ZR 53/93

DRsp Nr. 1995/235

Zustellung der Klage an den Konkursverwalter in Unkenntnis der Konkurseröffnung; Geltendmachung des noch nicht erfüllten Rückgabeanspruchs im Konkurs des Mieters

»a) Stellt das Gericht eine in Unkenntnis der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner gerichtete Klage dem Konkursverwalter zu, so wird zunächst weder der eine noch der andere zur beklagten Partei. Der Konkursverwalter erlangt die Parteistellung nicht vor der Erklärung, daß sich die Klage gegen ihn richtet. b) Der Inhalt eines vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Mieters entstandenen, aber noch nicht erfüllten Rückgabeanspruchs (§ 556 Abs. 1 BGB) ändert sich nicht, wenn er als Aussonderungsanspruch geltend gemacht wird (im Anschluß an BGHZ 86, 204, 211). Soweit er die Entfernung zurückgelassener Sachen umfaßt, ist er vom Konkursverwalter zu Lasten der Masse zu erfüllen (Fortführung von BGHZ 104, 304).«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1 ; KO § 43 ; ZPO § 50, § 253 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: