I. Die in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer eines Hausgrundstücks in das Grundbuch eingetragenen Gesellschafter K. und S. bestellten mit notarieller Urkunde des Notars M. vom 19. Februar 1991 (Urk.Nr. 113/91) für die Rechtsvorgängerin der Gläubigerin eine Grundschuld, die in das Grundbuch eingetragen wurde und dem jeweiligen Grundstückseigentümer gegenüber vollstreckbar ist (§ 800 ZPO). In der Folgezeit wurden weitere Personen in die Gesellschaft (im Folgenden Schuldnerin) aufgenommen und ebenfalls als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Nicht eingetragen ist der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter F. H..
Nach Titelumschreibung auf die Gläubigerin und gegen die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter hat die Gläubigerin die Anordnung der Zwangsverwaltung beantragt. Die notarielle Urkunde ist allein dem Geschäftsführer der Schuldnerin zugestellt worden. In der Zustellungsurkunde ist als Adressat "F. H., Geschäftsführer der GbR" angegeben sowie das Aktenzeichen "Urk.Nr. 113/91".
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