KG - Urteil vom 08.09.2005
12 U 193/04
Normen:
BGB § 531 Abs. 2 Nr. 3 § 546a ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 55/04

Zustellung einer außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses an die bisherige Wohnung eines in Strafhaft befindlichen Zustellungsempfängers

KG, Urteil vom 08.09.2005 - Aktenzeichen 12 U 193/04

DRsp Nr. 2005/18495

Zustellung einer außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses an die bisherige Wohnung eines in Strafhaft befindlichen Zustellungsempfängers

»Befindet sich der Zustellungsempfänger vier Monate in Strafhaft, sind die zuvor bewohnten Räume während dieser Zeit nicht mehr "Wohnung" im Sinne der Zustellungsvorschriften. Hat der Mieter nach Austausch der Schlösser durch den Vermieter keinen Zugang zu den Mieträumen, hat der Vermieter - unabhängig von der Wirksamkeit der von ihm zuvor ausgesprochenen fristlosen Kündigung - keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB für die Zeit nach Austausch der Schlösser. Im ersten Rechtszug nicht geltend gemachte Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren nicht allein deshalb mangels Nachlässigkeit der Partei im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 zuzulassen, weil sich der Beklagte vier Monate in Strafhaft befand.«

Normenkette:

BGB § 531 Abs. 2 Nr. 3 § 546a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 19. August 2004 verkündete Urteil des Landgerichts - 32 O 55/04 -, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte u. a. vor: