BGH - Urteil vom 29.04.2015
VIII ZR 197/14
Normen:
BGB § 157; BGB § 242; BGB § 276; BGB § 535; BGB § 536 Abs. 1; BGB § 906; BImSchG § 22;
Fundstellen:
BGHZ 205, 177
MDR 2015, 819
NJW 2015, 2177
NJW 2015, 6
NZM 2015, 481
ZMR 2015, 11
ZMR 2015, 697
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 644 C 148/13
LG Hamburg, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 307 S 11/14

Zustimmende Reaktion des Vermieters für eine erforderliche Einigung über eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung bei einer Mietsache; Berücksichtigung der Privilegierung von Kinderlärm bei einer Bewertung von Lärmeinwirkungen als Mangel einer gemieteten Wohnung; Qualifizierung von nachträglichen Geräuschimmissionen als einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung

BGH, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 197/14

DRsp Nr. 2015/10655

Zustimmende Reaktion des Vermieters für eine erforderliche Einigung über eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung bei einer Mietsache; Berücksichtigung der Privilegierung von Kinderlärm bei einer Bewertung von Lärmeinwirkungen als Mangel einer gemieteten Wohnung; Qualifizierung von nachträglichen Geräuschimmissionen als einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung

a) Die bei einer Mietsache für eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Einigung kommt nicht schon dadurch zustande, dass dem Vermieter eine bestimmte Beschaffenheitsvorstellung des Mieters bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 10; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, WuM 2009, 659 Rn. 14).b) Die in § 22 Abs. 1a BImSchG vorgesehene Privilegierung von Kinderlärm ist auch bei einer Bewertung von Lärmeinwirkungen als Mangel einer gemieteten Wohnung zu berücksichtigen.