OLG Hamburg - Beschluß vom 18.07.1996
2 Wx 20/96
Normen:
BGB § 571 ; WEG § 13 Abs. 1 § 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)271b
FGPrax 1996, 217
WuM 1996, 637
ZMR 1996, 614

Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Kündigung eines Mietverhältnisses

OLG Hamburg, Beschluß vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 2 Wx 20/96

DRsp Nr. 1997/4247

Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Kündigung eines Mietverhältnisses

»Soweit ein vom früheren Eigentümer des Grundstücks als Vermieter eingegangenes Mietverhältnis über eine Wohnung mit der Bildung von Wohnungseigentum auf die Wohnungseigentümer übergegangen ist, kann der Wohnungseigentümer, dem das Sondereigentum an der vermieteten Wohnung zusteht, von den übrigen Wohnungseigentümern im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem WEG die Zustimmung zu einer von ihm ausgesprochenen bzw. auszusprechenden Kündigung des Mietverhältnisses verlangen. Dieser Wohnungseigentümer kann von den übrigen Wohnungseigentümern grundsätzlich eine so weitgehende Mitwirkung an der Auflösung des Mietverhältnisses verlangen, daß die Kündigung beim Streitgericht nicht aus formellen Gründen scheitern kann, so auch durch Erteilung einer Vollmacht zur Kündigung.«

Normenkette:

BGB § 571 ; WEG § 13 Abs. 1 § 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 § 23 Abs. 1 ;

Sachverhalt: