LG Heidelberg - Urteil vom 03.10.1986
5 S 104/86
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
WuM 1987, 17
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 20.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 550/85

Zustimmung des Mieters zur Verlegung eines Kabelanschlusses

LG Heidelberg, Urteil vom 03.10.1986 - Aktenzeichen 5 S 104/86

DRsp Nr. 2001/8497

Zustimmung des Mieters zur Verlegung eines Kabelanschlusses

Der Mieter ist zumindest dann zur Zustimmung und Duldung der Verlegung eines Kabelanschlusses verpflichtet, wenn der Vermieter sämtliche entstehenden Kosten für die Verlegung übernimmt.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung und Duldung der Verlegung eines Kabelanschlusses für seine in dem Anwesen ... gelegene Mietwohnung zu.

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Der Mietvertrag wurde zwischen den vorliegenden Parteien dem Vortrag des Beklagten zufolge am 16.7.1976 (II 65) abgeschlossen, zu einem Zeitpunkt also, als der Beklagte noch Eigentümer des Anwesens ... war. Laut Grundbuchauszug erfolgte die Eintragung der Tochter des Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch von ... am 26.6.1978. Mit gleichem Datum wurde das Nießbrauchrecht des Beklagten eingetragen (vgl. Fotokopie des Grundbuchauszuges II 53 bis 57).