BGH - Urteil vom 12.05.2016
III ZR 279/15
Normen:
WBVG § 7 Abs. 2 S. 1-3; WBVG § 8 Abs. 1 S. 2; WBVG § 9 Abs. 1 S. 1-2 und S. 4; WBVG § 11 Abs. 1 S. 2; WBVG § 16; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 558 Abs. 1 S. 1; BGB § 558b Abs. 1; BGB § 558b Abs. 2; UKlaG § 2 Abs. 2 Nr. 10; SGB XI § 82; SGB XII § 75; SGB XI § 84 Abs. 3; HeimG § 7 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1270
MDR 2016, 815
NJW-RR 2016, 944
NZM 2016, 561
NZS 2016, 549
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 273/13
OLG Düsseldorf, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 182/14

Zustimmung des Verbrauchers (hier: Heimbewohner) durch Entgelterhöhung des Unternehmers (hier: Heimträger) bei Änderung der Berechnungsgrundlage; Unangemessene Benachteiligung eines Verbrauchers durch formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts des Heimrechts in Wohnverträgen und Betreuungsverträgen

BGH, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen III ZR 279/15

DRsp Nr. 2016/9759

Zustimmung des Verbrauchers (hier: Heimbewohner) durch Entgelterhöhung des Unternehmers (hier: Heimträger) bei Änderung der Berechnungsgrundlage; Unangemessene Benachteiligung eines Verbrauchers durch formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts des Heimrechts in Wohnverträgen und Betreuungsverträgen

a) Eine Entgelterhöhung des Unternehmers (Heimträger) bei Änderung der Berechnungsgrundlage nach § 9 WBVG bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verbrauchers (Heimbewohner). Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI oder SGB XII in Anspruch nehmen.b) Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist gemäß § 16 WBVG unwirksam.c) Die formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts des Heimträgers in Wohn- und Betreuungsverträgen benachteiligt den Verbraucher unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, da sie wesentlichen vertragsrechtlichen Grundsätzen widerspricht und dem Gesetzeszweck, den Heimbewohner als gleichberechtigten Verhandlungs- und Vertragspartner zu stärken, zuwiderläuft.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. August 2015 aufgehoben.